31.7.2026f
Tat, Tätigkeit, Tatsache, Geltung und Konsequenz
Tätigkeit als Übergangsoperation im Vier-Ebenen-Modell
Die Begriffe Tat, Tätigkeit, Tatsache, Geltungstätigkeit und Konsequenz bezeichnen keine eigenen Wirklichkeitsebenen. Sie beschreiben unterschiedliche Momente eines Vorgangs, durch den menschliche Wahrnehmungen, Begriffe, Modelle, Regeln und Entscheidungen in die gemeinsame physikalisch-chemische und lebendige Wirklichkeit eingreifen.
Tätigkeit darf deshalb weder mit E2 gleichgesetzt noch als fünfte Ebene neben E1 bis E4 eingeordnet werden. E2 bezeichnet die lebendige, stoffwechselnde, wahrnehmende, verletzbare und regenerierende Plexuswirklichkeit. Tätigkeit bezeichnet dagegen die Übergangsoperation, durch die eine auf E3 entstandene Setzung in E1 und E2 wirksam wird.
Die verbindliche Kurzform lautet:
E3-Setzung – Tätigkeit – Eingriff in E1 und E2 – Konsequenz – Wahrnehmung – E4-Rückprüfung.
Diese Operationsfolge macht sichtbar, dass ein Begriff, ein Gesetz, ein Eigentumsverhältnis, ein wissenschaftliches Modell oder ein persönliches Selbstbild nicht allein durch seine symbolische Existenz materiell oder körperlich wirksam wird. Erst seine Überführung in eine Handlung, Unterlassung, Herstellung, Anwendung, Verwaltung, Produktion, Nutzung oder institutionelle Entscheidung erzeugt einen Eingriff.
Von der Wirkung zur gesellschaftlichen Tätigkeit
Der Tätigkeitsvorgang beginnt nicht erst mit einer bewussten menschlichen Handlung. Ihm geht eine längere Übersetzungs- und Vergegenständlichungsbewegung voraus.
Auf E1 wirken physikalisch-chemische Verhältnisse. Sie bestehen als Stoff, Energie, Druck, Temperatur, Strömung, Ladung, Widerstand, chemische Reaktion und zeitlicher Prozess.
Auf E2 werden diese Wirkungen durch einen lebendigen Organismus erfahren und übersetzt. Schwingung erscheint als Klang, Druck als Berührung oder Schmerz, Licht als Bild, Molekülkontakt als Geruch oder Geschmack. Die physikalisch-chemische Wirkung wird zur leiblichen Wahrnehmung und Erscheinung.
Auf E3 wird die Erscheinung bezeichnet. Aus einer Spur wird ein Zeichen. Aus dem Zeichen wird ein Begriff. Der Begriff grenzt einen Gegenstand ab. Der Gegenstand erhält zugeschriebene Eigenschaften. Diese Eigenschaften werden gewichtet. Die Gewichtungen werden in Werte, Regeln, Rechte, Rollen und gesellschaftliche Geltungen überführt.
Erst aus einer solchen Geltung entsteht eine gesellschaftlich geordnete Tätigkeit. Ein Begriff wird angewendet, ein Recht wird ausgeübt, ein Eigentumsanspruch wird durchgesetzt, ein technischer Entwurf wird hergestellt, eine Diagnose wird behandelt oder eine institutionelle Entscheidung wird vollzogen.
Die ausführliche Operationsfolge lautet deshalb:
Wirkung – leibliche Wahrnehmung – Erscheinung – Zeichen – Begriff – Dingbildung – Eigenschaftszuschreibung – Gewichtung – Geltung – Tätigkeit – Eingriff – Konsequenz – Rückkopplung – Revision oder Verdrängung.
Diese Folge ist keine starre zeitliche Kette, die in jedem Vorgang genau gleich abläuft. Sie ist ein methodisches Rückverfolgungsmodell. Mit ihr kann untersucht werden, an welcher Stelle ein menschliches Menschenkunstwerk entstanden ist, welche Übertragung vorgenommen wurde und durch welche Tätigkeit es in E1 und E2 eingreift.
Die Tat als abgrenzbares Ereignis
Die Tat bezeichnet einen aus einem umfassenderen Tätigkeitszusammenhang herausgelösten und benannten Handlungsvorgang. Sie erscheint als einzelnes Ereignis, das einer Person, einer Gruppe oder einer Institution zugerechnet werden kann.
Eine Tat kann das Drücken eines Schalters, das Unterzeichnen eines Vertrages, das Fällen eines Baumes, das Veröffentlichen einer Behauptung oder das Erlassen einer Entscheidung sein. Sie ist jedoch niemals vollständig aus sich selbst erklärbar.
Jede Tat besitzt Voraussetzungen. Ihr gehen Wahrnehmungen, Begriffe, Rollen, Erwartungen, Regeln, Werkzeuge und institutionelle Bedingungen voraus. Sie wird durch Materialien, Körper, Räume und gesellschaftliche Beziehungen ermöglicht. Sie erzeugt Folgen, die über den sichtbaren Augenblick hinausreichen können.
Die Tat ist deshalb ein notwendiger, aber begrenzter Ausschnitt. Wird nur die einzelne Tat betrachtet, können die sie hervorbringenden Regelwerke und Tätigkeitsketten unsichtbar bleiben. Ein Schaden wird dann einer unmittelbar handelnden Person zugerechnet, während die institutionellen Anreize, Eigentumsordnungen, Rollenverteilungen und Unterlassungen, die diese Tat ermöglicht haben, aus der Untersuchung herausfallen.
Die Forschungskunst fragt daher nicht nur: Wer hat die Tat begangen? Sie fragt ebenso: Welches Menschenkunstwerk hat diese Tat vorbereitet, ermöglicht, legitimiert, belohnt oder gegen Korrektur abgesichert?
Tätigkeit als fortlaufender Beziehungs- und Eingriffsvorgang
Tätigkeit bezeichnet mehr als eine einzelne Tat. Sie umfasst den fortlaufenden Vorgang, durch den Menschen und Institutionen ihre Vorstellungen, Regeln und Modelle in die gemeinsame Wirkungswelt überführen.
Tätigkeit kann bewusst oder gewohnheitsmäßig, unmittelbar oder vermittelt, sichtbar oder institutionell verteilt sein. Auch Unterlassung kann Tätigkeit im methodischen Sinn werden, wenn das Nichttun innerhalb einer vorhandenen Verantwortungs- und Wirkungskette Folgen hervorbringt.
Eine Behörde handelt nicht nur, wenn sie einen Bescheid erlässt. Auch die Nichtbearbeitung einer bekannten Störung kann Teil einer Tätigkeitsfolge sein. Ein Markt wirkt nicht nur durch einzelne Käufe. Er wirkt durch Preise, Zugänge, Anreize, Ausschlüsse und wiederkehrende Verhaltensmuster. Eine wissenschaftliche Theorie wirkt nicht allein durch ihren Text. Sie wirkt durch Lehre, technische Anwendung, medizinische Behandlung, politische Beratung und institutionelle Anerkennung.
Tätigkeit ist damit die Bewegungsform des Menschenkunstwerkes. Sie führt E3-Geltung in E1- und E2-Wirkungen über.
Tätigkeit ist nicht E2
Die Gleichsetzung von E2 und Tätigkeit muss ausdrücklich ausgeschlossen werden.
E2 bezeichnet das lebendige System, das Stoffwechsel betreibt, wahrnimmt, reguliert, lernt, leidet, sich regeneriert und verletzt werden kann. Ein Mensch, ein Tier, eine Pflanze oder eine Zelle ist nicht deshalb E2, weil eine gesellschaftliche Tätigkeit stattfindet. E2 bezeichnet die lebendige Organisations- und Betroffenheitsebene.
Tätigkeit kann von einem lebenden Organismus ausgehen und ist deshalb an E2 gebunden. Ihre gesellschaftliche Form, ihr Ziel, ihre Bedeutung und ihre Regelung entstehen jedoch überwiegend auf E3. Durch Tätigkeit greifen diese E3-Setzungen auf E1 und E2 zurück.
Ein Mensch kann aufgrund eines E3-Arbeitsvertrages eine Tätigkeit ausführen. Dabei werden auf E1 Materialien und Energie bewegt. Auf E2 entstehen Belastung, Ermüdung, Lernen, Verletzungsrisiko und Regenerationsbedarf. Der Arbeitsvertrag selbst ist E3. Die Tätigkeit bildet den Übergang. Die materiellen und körperlichen Konsequenzen erscheinen auf E1 und E2.
Diese Unterscheidung verhindert, dass lebendige Betroffenheit, gesellschaftliche Regelung und tatsächlicher Eingriff in einem einzigen Tätigkeitsbegriff ununterscheidbar werden.
Geltungstätigkeit
Geltungstätigkeit bezeichnet jene menschlichen und institutionellen Tätigkeiten, durch die eine E3-Setzung hergestellt, bestätigt, wiederholt, durchgesetzt oder verteidigt wird.
Ein Gesetz gilt nicht allein deshalb, weil ein Text vorhanden ist. Seine Geltung wird durch Parlamente, Behörden, Gerichte, Polizei, Verwaltung, Bildung, Medien und alltägliche Anerkennung fortlaufend hergestellt.
Eigentum gilt nicht als physikalische Eigenschaft eines Bodens. Es wird durch Verträge, Register, Grenzen, Institutionen und gesellschaftliche Gewohnheiten hervorgebracht und abgesichert.
Geld besitzt keinen Wert allein aufgrund seines Materials. Seine Geltung wird durch wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Tätigkeiten aufrechterhalten.
Auch Rollen, Diagnosen, akademische Titel, wissenschaftliche Kategorien und gesellschaftliche Normalitätsvorstellungen benötigen Geltungstätigkeit. Sie müssen benannt, wiederholt, gelehrt, bestätigt und institutionell angewendet werden.
Geltungstätigkeit ist deshalb eine besondere Form der Tätigkeit auf und aus E3. Sie erzeugt keine physikalischen oder biologischen Tatsachen. Sie kann jedoch Tätigkeiten auslösen, durch die tiefgreifende Wirkungen in E1 und E2 entstehen.
Die Gefahr der naturalisierten Geltung
Eine E3-Geltung wird problematisch, wenn die zu ihrer Aufrechterhaltung notwendige Geltungstätigkeit unsichtbar wird. Die Setzung erscheint dann nicht mehr als gesellschaftlich hervorgebracht, sondern als natürliche Eigenschaft der Wirklichkeit.
Eigentum erscheint als Eigenschaft des Bodens. Marktwert erscheint als Eigenschaft des Gegenstandes. Eine Rolle erscheint als Wesen eines Menschen. Eine wissenschaftliche Klassifikation erscheint wie eine im Körper vorhandene Substanz.
Die gesellschaftliche Tätigkeit, durch die diese Geltungen hergestellt und durchgesetzt werden, wird dabei verdeckt. Das Menschenkunstwerk erscheint als Natur.
Diese Verschiebung gehört zu den zentralen Übertragungs- und Driftvorgängen von E3. E4 muss deshalb nicht nur die fertige Geltung untersuchen, sondern auch die Tätigkeiten, durch die sie hergestellt, abgesichert und gegen Rückmeldung immunisiert wird.
Tatsache als gewordene Tätigkeits- und Wirkungsspur
Der Begriff Tatsache enthält sprachlich die Verbindung von Tat und Sache. Er kann den Eindruck erzeugen, als entstehe durch eine menschliche Tat unmittelbar eine feste, abgeschlossene Sache.
Im Prüf-Anker muss genauer unterschieden werden.
Eine Tatsache kann zunächst eine eingetretene Wirkung oder ein dokumentierter Sachverhalt sein. Ein Material ist gebrochen. Ein Körper zeigt eine Verletzung. Ein Vertrag wurde unterzeichnet. Eine Institution hat eine Entscheidung getroffen. Diese Vorgänge können als Tatsachen festgestellt werden.
Die Feststellung einer Tatsache ist jedoch bereits eine E3-Operation. Ein Vorgang wird wahrgenommen, ausgewählt, benannt, dokumentiert und in einen Begründungszusammenhang eingeordnet.
Die Tatsache ist daher weder bloß freie Erfindung noch die vollständige Wirklichkeit selbst. Sie ist eine sprachlich und methodisch gefasste Spur eines eingetretenen Vorgangs.
Forschungskunst fragt deshalb bei jeder Tatsache: Was ist tatsächlich geschehen? Welche Wirkung ist eingetreten? Wie wurde sie wahrgenommen? Wer hat sie beschrieben? Welche Ausschnitte wurden gewählt? Welche Beziehungen fehlen? Welche Geltung wird aus dieser Feststellung abgeleitet?
Physikalische, lebendige und gesellschaftliche Tatsachen
Tatsachen besitzen unterschiedliche Ebenenzugehörigkeiten.
Ein Materialbruch ist ein E1-Ereignis. Seine Wahrnehmung, Messung und Beschreibung erfolgen durch E2 und E3.
Ein Schmerz ist eine E2-Rückmeldung. Seine sprachliche Beschreibung, medizinische Diagnose und rechtliche Bewertung gehören zu E3.
Ein Vertragsschluss ist eine E3-Tatsache innerhalb einer gesellschaftlichen Geltungsordnung. Er wird durch körperliche und technische Tätigkeiten vollzogen, besitzt seine rechtliche Bedeutung jedoch nicht als physikalische Eigenschaft des Papiers oder der digitalen Datei.
Eine institutionell festgestellte Tatsache ist deshalb nicht automatisch eine vollständige E4-Prüfung. Ein Verfahren kann korrekt feststellen, dass ein Formular nicht fristgerecht eingereicht wurde, und dennoch die körperlichen, sozialen oder institutionellen Bedingungen übersehen, die zu diesem Vorgang geführt haben.
E4 untersucht daher nicht nur, ob eine Tatsache formal festgestellt wurde. Es prüft, welche Ebene maßstabszuständig ist und ob die festgestellte Tatsache an ihre Wirkungs- und Entstehungsbedingungen zurückgebunden bleibt.
Tatsachenherstellung und Tatsachenprüfung
Wissenschaft, Recht, Verwaltung, Medien und Kunst stellen Tatsachen nicht aus dem Nichts her. Sie stellen Verfahren her, durch die bestimmte Vorgänge als Tatsachen erkennbar, dokumentierbar und gesellschaftlich verwendbar werden.
Eine Messung erzeugt nicht beliebig den gemessenen physikalischen Vorgang. Sie erzeugt jedoch eine bestimmte Form seiner Darstellung. Ein Gerichtsverfahren erfindet nicht notwendig das Geschehene. Es bestimmt aber, welche Belege zulässig sind, welche Aussagen gewichtet werden und welcher Sachverhalt rechtlich als festgestellt gilt.
Tatsachenherstellung bezeichnet deshalb die menschliche Herstellung eines nachvollziehbaren Feststellungs- und Darstellungsverfahrens.
Sie wird problematisch, wenn dieses Verfahren seinen Ausschnitt verschweigt, ausgeschlossene Beziehungen nicht kenntlich macht oder seine Feststellung über den nachgewiesenen Bereich hinaus ausdehnt.
E4 macht die Tatsache, das Verfahren ihrer Herstellung, den Prüfer und die ausgeschlossenen Zusammenhänge gemeinsam zum Prüfgegenstand.
Eingriff
Der Eingriff bezeichnet die Stelle, an der eine Tätigkeit die vorhandenen Wirkungsverhältnisse verändert.
Ein Eingriff kann materiell erfolgen, wenn Stoffe bewegt, Flächen versiegelt, Gewässer umgeleitet, Materialien erhitzt oder technische Anlagen gebaut werden.
Er kann lebendige Systeme betreffen, wenn Körper belastet, behandelt, ernährt, geschützt, verletzt oder in ihrer Regeneration beeinträchtigt werden.
Ein gesellschaftlicher Eingriff kann Rechte, Zugänge, Rollen, Eigentum, Arbeitszeiten oder institutionelle Verfahren verändern.
Der Eingriff ist häufig mehrschichtig. Ein Gesetz ist eine E3-Setzung. Seine Anwendung kann gesellschaftliche Beziehungen verändern, materielle Tätigkeiten auslösen und lebendige Folgen erzeugen.
Der Prüf-Anker untersucht deshalb nicht nur den erklärten Zweck eines Eingriffs. Er verfolgt seine gesamte Wirkungsspur.
Konsequenz
Konsequenz bezeichnet das, was aus einer Tätigkeit und einem Eingriff tatsächlich hervorgeht.
Eine Konsequenz ist nicht mit der Absicht des Handelnden identisch. Eine gut gemeinte Tätigkeit kann schädliche Folgen erzeugen. Eine technisch erfolgreiche Tätigkeit kann lebendige oder gesellschaftliche Bedingungen zerstören. Eine formal korrekte Entscheidung kann eine bestehende Verletzung verschärfen.
Konsequenzen können unmittelbar oder verzögert, sichtbar oder verdeckt, örtlich gebunden oder räumlich ausgelagert sein. Sie können einzelne Menschen betreffen oder sich über Stoffströme, Institutionen und Generationen verteilen.
Die Forschungskunst behandelt Konsequenz deshalb nicht als nebensächliche Nachwirkung. Die Konsequenz ist die tatsächliche Werkantwort des Menschenkunstwerkes.
Sie zeigt, welche Form ein Begriff, eine Regel oder ein Modell durch seine Tätigkeit angenommen hat.
Konsequenz und Naturstatement
Das Menschenstatement beschreibt Absicht, Rechtfertigung, Programm und Selbstbild einer Tätigkeit.
Das Naturstatement zeigt sich in den eintretenden Wirkungen.
Ein Unternehmen kann Nachhaltigkeit erklären. Die Stoff-, Energie- und Abfallströme zeigen, was seine Tätigkeit materiell hervorbringt.
Eine Institution kann Fürsorge oder Schutz beanspruchen. Die körperlichen und sozialen Folgen zeigen, ob dieser Anspruch eingelöst wird.
Das Naturstatement ist dabei kein bewusstes Urteil der Natur. Es bezeichnet die nichtsprachliche Konsequenz des Wirkungszusammenhangs.
E4 vergleicht Menschenstatement und Naturstatement. Es fragt, ob die behauptete Funktion mit der tatsächlichen Konsequenz übereinstimmt.
Konsequenzpfad
Eine einzelne Konsequenz darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie muss entlang ihres Entstehungspfades zurückverfolgt werden.
Der Konsequenzpfad beginnt bei der E3-Setzung. Er führt über Geltungstätigkeit, Entscheidung, Anwendung, Handlung oder Unterlassung zum Eingriff in E1 und E2. Von dort führt er über die eingetretene Wirkung zur Wahrnehmung, Dokumentation und möglichen Rückprüfung.
Ein vollständiger Konsequenzpfad fragt, welche Materialien, Körper, Räume und Zeiten beansprucht wurden, wer Nutzen erhielt, wer Lasten trug, welche Folgen verzögert oder ausgelagert wurden und an welcher Stelle eine Rückmeldung unterbrochen wurde.
Der Konsequenzpfad macht sichtbar, dass gesellschaftliche Schäden häufig nicht aus einer einzelnen Tat entstehen. Sie entstehen aus verketteten Tätigkeiten, Zuständigkeiten, Unterlassungen und Geltungsordnungen.
Wahrnehmung der Konsequenz
Eine eingetretene Konsequenz erzeugt noch keine Rückkopplung.
Sie muss wahrgenommen, als Spur erkannt, beschrieben und auf ihre Entstehungsbedingungen bezogen werden.
Ein Schmerz kann empfunden und dennoch institutionell nicht anerkannt werden. Ein Materialschaden kann sichtbar sein und dennoch als Einzelfall behandelt werden. Eine ökologische Veränderung kann gemessen und trotzdem aus dem wirtschaftlichen Erfolgsmodell ausgeschlossen bleiben.
Wahrnehmung ist deshalb eine notwendige Übergangsstelle zwischen Konsequenz und E4.
Sie kann gelingen, verzögert, verzerrt oder verhindert werden. E3 entscheidet häufig mit, welche Konsequenzen als relevant, beweisbar, zuständig oder hinnehmbar gelten.
E4 prüft diese Auswahl.
Rückkopplung
Rückkopplung entsteht, wenn eine eingetretene Konsequenz auf das Menschenkunstwerk zurückgeführt wird, aus dessen Tätigkeit sie hervorgegangen ist.
Es genügt nicht, den Schaden zu dokumentieren. Die Rückmeldung muss die vorausliegenden Begriffe, Gewichtungen, Regeln, Entscheidungen und Verfahren erreichen.
Eine Rückkopplung ist unvollständig, wenn die Konsequenz nur den Betroffenen zugeschrieben wird. Sie ist ebenfalls unvollständig, wenn eine Institution zwar Informationen sammelt, aber keine Revisionsstelle besitzt, an der ihr eigenes Regelwerk verändert werden kann.
E4 organisiert deshalb den Rückweg von der Konsequenz zur Setzung.
Revision oder Verdrängung
Am Ende des Rückkopplungsvorgangs stehen zwei grundlegende Möglichkeiten.
Die Konsequenz kann zur Revision führen. Das Menschenkunstwerk erkennt seine Wirkung, verändert seine Begriffe, Gewichtungen, Tätigkeiten oder Regeln und überprüft die veränderte Fassung erneut.
Die Konsequenz kann verdrängt werden. Sie wird umbenannt, individualisiert, statistisch verborgen, institutionell weitergeschoben oder als außerhalb der Zuständigkeit liegend behandelt. Das ursprüngliche Menschenkunstwerk bleibt unverändert.
Revision ist die plastische Reaktionsform. Verdrängung ist die skulpturale Abschirmung gegen Werkantwort und Korrektur.
Tätigkeit und Maßstabszuständigkeit
Die Prüfung einer Tätigkeit muss bestimmen, welcher Maßstab für ihre jeweiligen Folgen zuständig ist.
Die materielle Wirkung wird auf E1 geprüft. Die lebendige Belastung, Verletzbarkeit und Regeneration werden auf E2 geprüft. Die gesellschaftliche Bedeutung, Rechtfertigung und Regelung werden auf E3 untersucht. E4 organisiert die Rückführung dieser unterschiedlichen Prüfungen auf das verursachende Menschenkunstwerk.
Eine Tätigkeit kann innerhalb einer Ebene funktionieren und in einer anderen versagen.
Eine Maschine kann technisch funktionieren und lebendige Systeme schädigen. Ein wirtschaftliches Verfahren kann Gewinne erzeugen und zugleich Regeneration, Boden oder gesellschaftliches Vertrauen zerstören. Ein Rechtsverfahren kann formal korrekt sein und dennoch keine wirksame Reparatur ermöglichen.
Die Frage „Funktioniert es?“ muss deshalb immer ergänzt werden durch die Fragen, auf welcher Ebene, für wen, wodurch, wie lange und auf Kosten welcher anderen Zusammenhänge etwas funktioniert.
Tätigkeit und Verantwortung
Verantwortung beginnt nicht erst nach einer eindeutig schuldhaften Tat. Sie entsteht aus der Fähigkeit, mögliche und tatsächliche Konsequenzen wahrzunehmen und auf das eigene Menschenkunstwerk zurückzuführen.
Je größer Wissen, Macht, Reichweite und Dauer einer Tätigkeit sind, desto größer wird die Verantwortung, ihre Folgen zu ermitteln, zu simulieren und zu begrenzen.
Verantwortung bezeichnet deshalb Antwortfähigkeit.
Eine Person, Institution oder Gesellschaft ist verantwortlich, wenn sie auf die Rückwirkungen ihrer Tätigkeiten antworten, ihre Revisionsstellen öffnen und Reparatur ermöglichen kann.
Verantwortung bleibt unvollständig, wenn sie nur als persönliche Schuld behandelt wird, während die verursachenden Regelwerke, Anreize und institutionellen Tätigkeiten unverändert fortbestehen.
Tätigkeit, Reparatur und Gemeinsinnsübung
Die Neuordnung der Tätigkeitstexte endet nicht bei der Beschreibung von Tat und Konsequenz.
Eine erkannte Fehlwirkung muss zu einer veränderten Tätigkeit führen. Reparatur kann verlangen, einen Begriff, ein Gesetz, eine Eigentumsordnung, eine technische Konstruktion, einen institutionellen Ablauf oder eine alltägliche Gewohnheit zu verändern.
Die neue Tätigkeit muss anschließend erneut an ihren Konsequenzen geprüft werden.
Erst durch diese wiederholte Verbindung von Setzung, Tätigkeit, Rückmeldung und Korrektur entsteht eine plastische Gemeinsinnspraxis.
Gemeinsinn bedeutet dabei nicht, dass alle Beteiligten dieselbe Meinung übernehmen. Gemeinsinn bezeichnet die eingeübte Fähigkeit, die eigenen Tätigkeiten auf gemeinsame materielle und lebendige Tragebedingungen sowie auf die Lasten anderer zurückzubeziehen.
Verbindliche Gesamteinordnung
Tat, Tätigkeit, Tatsache, Geltungstätigkeit, Eingriff und Konsequenz bilden keine zusätzlichen Ebenen des Vier-Ebenen-Modells.
Die Tat ist ein abgegrenztes und zugerechnetes Ereignis innerhalb eines umfassenderen Tätigkeitszusammenhangs.
Tätigkeit ist die Übergangsoperation, durch die E3-Setzungen in E1 und E2 wirksam werden.
Geltungstätigkeit stellt gesellschaftliche Geltungen her, bestätigt und verteidigt sie.
Die Tatsache ist eine wahrgenommene, benannte und methodisch festgestellte Spur eines eingetretenen Vorgangs.
Der Eingriff bezeichnet die durch Tätigkeit erzeugte Veränderung vorhandener Wirkungsverhältnisse.
Die Konsequenz bezeichnet die tatsächlich hervorgebrachte Werkantwort.
E4 führt diese Konsequenz auf das verursachende Menschenkunstwerk zurück und eröffnet Revision, Reparatur oder sichtbar werdende Verdrängung.
Die verbindliche Kurzform lautet:
E3-Setzung – Tätigkeit – Eingriff in E1 und E2 – Konsequenz – Wahrnehmung – E4-Rückprüfung.
Die ausführliche Form lautet:
Wirkung – leibliche Wahrnehmung – Erscheinung – Zeichen – Begriff – Dingbildung – Eigenschaftszuschreibung – Gewichtung – Geltung – Tätigkeit – Eingriff – Konsequenz – Rückkopplung – Revision oder Verdrängung.
